Nördlicher Konverter Widerspruch nach § 5 Abs. 2 NABEG

Nördlicher Konverter Widerspruch nach § 5 Abs. 2 NABEG

Nördlicher Konverter Widerspruch nach § 5 Abs. 2 NABEG

Sehr geehrter Herr Landrat Petrauschke,

die UWG/FW der Stadt Meerbusch hat in der Sitzung des Rates am 29.10.2019 folgenden Antrag gestellt:
Die Stadt Meerbusch fordert die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf, gegen die Kiesbindung der Dreiecksfläche nachträglich Widerspruch nach § 5 Abs. 2 S. 4 NABEG einzulegen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, hier den Wirtschaftsminister Altmaier, diesem Widerspruch zuzustimmen.

Namens aller Meerbuscher, insbesondere der Osterather Bürger, bitte wir Sie, als Landrat die BNetzA aufzufordern, nachträglich Widerspruch nach § 5 Abs. 2 S. 4 NABEG einzulegen, da noch völlig unklar ist, ob Amprion mit ihrem Antrag auf Genehmigung des Konverters nach BImSchG Erfolg haben wird.
Begründung
Die Firma Amprion hat immer wieder betont, dass die Dreiecksfläche der favorisierte und bestmögliche Standort für den Konverter ist, wenn es um das Schutzgut Mensch geht. Deshalb wurde diese Fläche auch von der Firma Amprion erworben. Wegen der Kiesbindung könne diese Fläche jedoch nicht realisiert werden. Deshalb müsse man auf den Standort Osterath ausweichen.
Im Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Wolter & Hoppenberg vom 30.09.2019, das von der Stadt Meerbusch in Auftrag gegeben wurde, wird auf Seite 21 auf die Möglichkeit eines nachträglichen Widerspruchs nach § 5 Abs. 2 S.4 NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz) verwiesen.
(Seiten 20 – 22 des Gutachtens liegen als Anlage beigefügt)
Danach könnte die BNetzA mit einem Widerspruch die im GEP 2025 festgelegte Kiesbindung für die Dreiecksfläche beseitigen. Ein Zielabweichungsverfahren wäre nicht erforderlich.
Weiterhin heißt es, dass die BNetzA im Rahmen der Aufstellung des neuen Regionalplanes, hier GEP 2025, keinen Widerspruch nach § 5 NABEG gegen die Kiesbindung eingelegt hat.
Hierdurch hätte schon die Kiesbindung für die Dreiecksfläche beseitigt werden können!
Auch für die BNetzA besteht die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass der bestmögliche Standort realisiert wird.

Deshalb gibt § 5 NABEG der BNetzA das Recht in die Raumplanung durch Einlegung eines Widerspruchs einzugreifen.
Dieses Recht steht grundsätzlich im Ermessen der BNetzA. Wenn Amprion immer wieder betont, dass die Dreiecksfläche der beste Standort ist, führt dies bei der BNetzA zu einer Ermessensreduzierung auf Null, insbesondere zu einer Verpflichtung tätig zu werden, wenn hierdurch der bestmögliche Standort realisiert werden kann.
Somit stellt das Untätigbleiben der BNetzA einen gravierenden Ermessensfehler dar.
Diesen Fehler könnte die BNetzA noch revidieren, wenn diese nachträglich Widerspruch nach § 5 Abs. 2 S. 4 NABEG einlegt. Diese Möglichkeit besteht deshalb, weil sich nach dem Rechtsgutachten die Rechtslage geändert hat.
Es macht einen betroffen und nachdenklich, wenn man sieht, wie die BNetzA mit den Osterather Bürgern und dem Schutzgut Mensch umgeht.
Verantwortlich für die Verhinderung des bestmöglichen Standortes ist die BNetzA, aber auch der Bundeswirtschaftsminister Altmaier, da die BNetzA dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstellt ist!
Der von Amprion gestellte Antrag eine Genehmigung für den Konverter im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erreichen, hier sogar im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, ist rechtlich zweifelhaft.
In der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) werden enumerativ Anlagen aufgeführt, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind. Insbesondere werden Anlagen aufgeführt, die nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung und im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden können.
Unter Nr. 1.8 der 4. BImSchV heißt es wie folgt:
„Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen“

„Genehmigungsart: V“
V bedeutet ein vereinfachtes Verfahren gemäß BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)
Ein Konverter ist keine Elektroumspannanlage.
Im Rechtsgutachten wird auf Seite 27 ausführlich dargelegt, dass ein Konverter ein aliud zu einer Elektroumspannanlage darstellt.
(Seiten 26 – 28 des Gutachtens liegen als Anlage beigefügt)
Der Begriff des Konverters wird an keiner Stelle in der 4. BImSchV genannt.
Eine erweiterte Auslegung ist unzulässig, da die Verordnung die einzelnen Anlagen dezidiert aufführt.
Somit handelt es sich um eine nicht beabsichtigte Regelungslücke, die nur vom Gesetzgeber ausgefüllt werden kann.
Der Gesetzgeber muss entscheiden, ob ein Konverter überhaupt unter das BImSchG fällt und wenn ja, welches Verfahren zum Tragen kommt.
Dies bedeutet aber nicht, dass ein Konverter dann als privilegiertes Vorhaben nach § 35 BauGB zu genehmigen ist.
Vielmehr bedarf es eines Planfeststellungsverfahrens.
Eine Genehmigung des Konverters nach dem BImSchG würde Fakten schaffen.
Die Überprüfung einer sachgerechten Abwägung hinsichtlich alternativer Standorte wäre im Planfeststellungsverfahren nicht mehr möglich.

Es wird an alle Meerbuscher, insbesondere die Osterather Bürger, appelliert, die BNetzA (Email: info@bnetza.de) anzuschreiben und diese aufzufordern, Widerspruch gegen die Kiesbindung der Dreiecksfläche zu erheben und den Bundeswirtschaftsminister Altmaier (Email: buergerdialog@bmwi.bund.de) anzuschreiben und diesen aufzufordern, dem Widerspruch zuzustimmen.
In der Vergangenheit haben die Meerbuscher Bürger über 2300 Einwendungen gegenüber der BNetzA vorgebracht.
Darüber hinaus ist es ermessensfehlerhaft, wenn Amprion den bestmöglichen Standort, hier die Dreiecksfläche, nicht verwirklicht, obwohl die Realisierung in absehbarer Zeit möglich ist.
Die Landesregierung hat nämlich einen Entwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes erstellt, das sich im Gesetzgebungsverfahren befindet.
Insbesondere soll § 16 Absatz 3 Satz 2 LPG neu gefasst werden. In Zukunft soll die Regionalplanungsbehörde bei Zielabweichungsverfahren im „Benehmen“ mit der Belegenheitsgemeinde entscheiden können.
Zurzeit kann die Regionalplanungsbehörde nur im „Einvernehmen“ mit der Belegenheitsgemeinde entscheiden.
Begründet wird Änderung damit, dass die bisherige Einvernehmensregelung in der Praxis faktisch eine Veto-Position der betroffenen Gemeinde erzeugt.
Mit dieser Änderung des Landesplanungsgesetzes könnte Amprion im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens die Auskiesungsbindung der Dreiecksfläche beseitigen, ohne dass es der Zustimmung der Stadt Kaarst bedarf.
Hierdurch könnte Amprion ihren favorisierten Standort, hier die Dreiecksfläche, verwirklichen.
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Daniela Glasmacher H. P. Weyen Rita Henning Wolfgang Müller


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