Anfrage zur Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Anfrage zur Sitzung des Bau- und Umweltausschusses

Anfrage zur Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
am 08. September 2010
Schwerlastverkehr in Meerbusch


Anfrage nach geplanten verkehrslenkenden Maßnahmen
nach § 45 Abs. 1 StVO
Sehr geehrter Herr Meyer-Ricks,
die Ratsfraktion Unabhängige Wählergemeinschaft Mehr Meerbusch bittet folgende
Anfrage auf die Tagesordnung zu nehmen und von der Verwaltung in der Sitzung
beantworten zu lassen:
Aufgrund der überproportionalen Zunahme von Schwerlastverkehr insbesondere in
den Stadtteilen Nierst, Lank und Büderich bittet die Ratsfraktion der UWG Meerbusch
die Stadtverwaltung um Auskunft, ob seitens der Stadt Meerbusch, bzw. in
Zusammenarbeit mit dem Rhein-Kreis Neuss angedacht ist, gem. § 45 StVO
verkehrslenkende Maßnahmen in Meerbusch durchzuführen, um den
Schwerlastverkehr in Meerbusch herauszuleiten, insbesondere durch die Anordnung
eines [ganztätigen / nächtlichen] Durchfahrverbots für Lkw.
Begründung:
Verkehrslenkende Maßnahmen sind gem. § 45 StVO erforderlich. Die
Straßenverkehrsbehörden kann die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Abs. 1
Satz 1 StVO). Ein Durchfahrverbot für den Schwerlastverkehr ist
1. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2
Ziffer 3 StVO)
2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße (§ 45 Abs. 1 Satz 2
Ziffer 2 StVO)
3. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen
Maßnahmen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 StVO)
4. aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO)
dringend geboten.
Das der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen reduziert sich
bei dieser Sachlage auf Null. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass der Lkw-
Verkehr – wie vor Einführung der Lkw-Maut auf Autobahnen – über die Autobahn
abgewickelt werden kann.
1. Verkehrslenkende Maßnahmen wegen unzulässiger Umgehung der Lkw-
Maut
Seit der Einführung der Lkw-Maut auf Bundesautobahnen ist der Lkw-Anteil am
Verkehrsaufkommen in nicht mehr zumutbarere Weise angestiegen.
Die Straßenverkehrsbehörde kann gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verkehrslenkende
Maßnahmen anordnen, wenn der Schwerlastverkehr entsprechende Straßen als
Ausweichstrecken für die mautpflichtigen Autobahnen nutzt. Die Bundesautobahnen
sind für die Aufnahme des überörtlichen Verkehrs gewidmet und wurden
entsprechend gebaut, ausgebaut und unterhalten. Um den „Maut-Flüchtlingen“
Einhalt zu gebieten, ist daher dringend erforderlich, verkehrslenkende Maßnahmen
zu ergreifen, damit der Lkw-Verkehr wieder die für ihn vorgesehenen
Straßenverbindungen, also die Bundesautobahnen, nutzt. Es kann nicht sein, dass
die Einführung der Lkw-Maut zu einer Zunahme der Belastung für die Bevölkerung
führt. Dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung ein geeignetes
Instrumentarium bieten, wurde auch von der Bundesregierung bestätigt (vgl. hierzu
Pressedienst des Deutschen Bundestages vom 09.03.2005).
2. Unzumutbare Lärmauswirkungen für die Anwohner
Der Schwerlastverkehr führt zu einer unzumutbaren Lärm- und Abgasbelastung
unserer Wohnräume und der von uns genutzten Außenanlagen sowie der häuslichen
Umgebung. Besonders gravierend sind die durch den hohen Lkw-Anteil in den
Morgen- und Abendstunden bzw. in der Nacht verursachten Geräuschimmissionen.
Gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVO müssen die Anwohner vor Lärm und Abgasen
geschützt werden. Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nicht voraus,
dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Die für andere Sachverhalte
normierten Regelwerke (wie z.B. die Lärmschutz-Richtlinien-StV, die 16. BImSchV)
sind nicht unmittelbar einschlägig. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm
Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter
Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich
hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die Grenze des billigerweise
zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte
festgelegt.
Der durch den Schwerlastverkehr verursachte Lärm ist in diesem Sinne nicht
zumutbar, weil der Lärm dadurch vermeidbar ist, dass der Lkw-Verkehr auch
weiterhin die Autobahn benutzt. Den Anwohnern kann der Lärm, der durch die sog.
„Maut-Flüchtlinge“ verursacht wird, nicht zugemutet werden.
Um eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung treffen zu können, ist es erforderlich
die konkrete Lärmbetroffenheit zu ermitteln.
3. Zunahme der Schadstoffbelastung nicht hinnehmbar
Die Zunahme der Belastung der Anwohner durch Abgase durch den
Schwerlastverkehr ist nicht hinnehmbar. Ebenso wie bei der Lärmbelastung ist eine
Zunahme – unabhängig von Grenzwertüberschreitungen – nicht hinzunehmen, wenn
der Schwerlastverkehr vermieden werden kann.
Darüber hinaus hinaus ist aufgrund des hohen Lkw-Anteils zu befürchten, dass die
ab dem 1.1.2005 geltenden Immissionsgrenzwerte für PM10 und NOX gem. §§ 3 und
4 22. BImSchV überschritten werden. Gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG kann die
zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftverkehr nach Maßgabe der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmen Straßen oder in bestimmten
Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftzeugverkehr zur
Überschreitung von Immissionsrichtwerten nach der 22. BImSchV beiträgt und soweit
die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen
Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Luftverunreinigungen zu vermindern
oder deren Entstehen zu vermeiden. Diese immissionsschutzrechtliche
Ermächtigungsgrundlage für eine verkehrsbeschränkende Maßnahme ist gekoppelt
an die straßenverkehrsrechtliche Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Ziffer. 3 StVO.
Danach wird ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden ermöglicht, wenn die
Abgassituation für die Menschen schädliche Auswirkungen erreichen kann. In beiden
Vorschriften steht das Einschreiten im Ermessen der Behörden.
Sollte sich jedoch eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für die
menschliche Gesundheit gem. der 22. BImSchV herausstellen, so reduziert sich das
Ermessen auf Null, wenn durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen die
Abgassituation verbessert werden kann. Um überhaupt das Ermessen
ordnungsgemäß ausüben zu können, ist es erforderlich das konkrete Ausmaß der
gegebenen Schadstoffbelastung zu ermitteln. Die Straßenverkehrsbehörde übt ihr
Ermessen fehlerhaft aus, wenn sie die Belange der Anwohner nicht mit der diesen
zukommenden Bedeutung gewichtet und in die Abwägung einstellt (vgl. hierzu:
Sauthoff, Die Entwicklung des Straßenrechts seit 1998, NVwZ 2004, S. 674 (688) mit
Verweis auf: OVG Berlin, ZUR 1999, 164; vgl. auch VGH Kassel, NJW 1999, 2057
(2058)).
5. Erhöhte Unfallgefahren
Auch aufgrund der erhöhten Unfallgefahren sind verkehrslenkende Maßnahmen
geboten. Gerade die Vermeidung von Unfallgefahren wurde bislang immer als
Argument für den Bau neuer Autobahnen und Ortsumgehungen angeführt. Aufgrund
der einschlägigen Erfahrungen müssen Verkehrsunfälle, an denen der Lkw-Verkehr
beteiligt ist, auf das vermeidbare Maß reduziert werden. Wenn dies aufgrund der
Nutzung einer Autobahn möglich ist, dann ist ein Durchfahrverbot schon aus diesem
Grund gerechtfertigt.
5. Außerordentliche Schäden an den Straßen
Verkehrslenkende Maßnahmen müssen auch dann angeordnet werden, wenn diese
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße notwendig sind (§ 45 Abs. 1
Satz 2 Ziffer 2 StVO).
Mit freundlichen Grüßen
Christian Staudinger-Napp
Fraktionsvorsitzender


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