Anfrage zur Sitzung des HAFA am 19.03.2020

Anfrage zur Sitzung des HAFA am 19.03.2020

Sehr geehrte Frau Mielke-Westerlage,

der Rhein-Kreis Neuss hat die Vollständigkeit die Unterlagen hinsichtlich Antrages auf

Genehmigung des Konverters in Osterath nach BImschG festgestellt.

In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses stellt die

UWG/Freie Wähler folgende Fragen:

1. Wann hat der Rhein-Kreis Neuss der Stadt Meerbusch die Unterlagen übersandt?
2. Wann hat der Rhein-Kreis Neuss die Stadt Meerbusch ersucht, das

Einvernehmen zu erteilen?

3. Können die Bürger nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in die

Unterlagen nehmen?

4. Wurden die Unterlagen schon an den von der Stadt Meerbusch beauftragten Rechtsanwalt übersandt?
5. Beabsichtigt die Stadt Meerbusch ausschließlich RA Durinke mit der Stellungnahme für den Bauantrag zu beauftragen? Die Verwaltung der Stadt sollte aus unserer Sicht weitere fachliche Unterstützung beanspruchen. Die Untere Immissionsschutzbehörde RKN hat 19

Behörden zur Unterstützung angefragt.

6. Ist der Rhein-Kreis Neuss als Genehmigungsbehörde bei Verweigerung des Einvernehmens durch die Stadt Meerbusch grundsätzlich an diese Entscheidung gebunden?
7. Muss der Rhein-Kreis Neuss das verweigerte Einvernehmen ersetzen?

8. Wenn der Rhein-Kreis Neuss im Rahmen der Ersatzvornahme das verweigerte Einvernehmen ersetzt, welche rechtlichen Klagemöglichkeiten hat die Stadt Meerbusch?
9. Hat die Klage gegen die Ersatzvornahme aufschiebende Wirkung?

10. Welche Einwendungen können geltend gemacht werden?

Hier stellen sich folgende Fragen:

a. Liegt eine Gefährdung der Wasserwirtschaft, hier des Grundwassers und des Trinkwassers vor?
Der Konverter liegt in unmittelbarer Nähe einer Wasserschutzzone und neben einer großen Wasserfläche, die durch Kiesabbau entstanden ist.

b. Ist eine Feuerwehr überhaupt in der Lage ein Feuer im Konverter zu löschen?

c. Ist die schnelle Erreichbarkeit des Konverters für die Feuerwehr gegeben.?
Zurzeit gibt es nur schmale Feldwege.

d. Sind diese Feldwege überhaupt geeignet, um den Baustellenverkehr für den Konverter abzuwickeln?

e. Liegen die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen vor?

Nach dem GEP 2025 sind Flächen, die durch den Konverter in Anspruch genommen werden sollen, als Regionaler Grünzug ausgewiesen.
In den Gutachten zur Standortsuche war das Vorhandensein eines

Regionalen Grünzuges immer ein Rückstellungskriterium!

f. Wurde der Arten- und Biotopschutz berücksichtigt?

g. Wird die Landschaft für die Erholung der Bevölkerung beeinträchtigt?

Nach dem GEP 2025 sind die Flächen für die Erholung der Bevölkerung vorgesehen.
Die Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss haben einen Entwicklungsplan

Kulturlandschaft erarbeitet.

Der Bereich östlich der Bahnlinie, hier Broicher Seite, soll dem Schutz der Natur und für die Entwicklung des Biotop- und Artenschutzes vorgesehen werden. Der westliche Teil, hier u.a. auch die Konverterfläche, soll der stillen Erholung dienen. Schwerpunkte sind die landschaftsbezogene Erholung und der Schutz der Natur. Insbesondere ist der Bedarf einer attraktiven Erholungslandschaft bei anwohnerstarken Städten dringend gegeben.
Schließlich stellt die Seenlandschaft beiderseits der BAB 57 eine bedeutende Netzbrücke zwischen dem Freiraumkorridor Am Alten Rhein und dem Denkmalkorridor Napoleonischer Nordkanal dar.

h. Führt die Großanlage des Konverters, hier einer Höhe von ca. 20 m und einer Fläche von 120.000 qm, zu einem besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild?
Zurzeit handelt es sich um Ackerflächen, Abbauseen sowie Biotope entlang der Abbauseen.

i. Können Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft tatsächlich ausgeschlossen werden?
Eine Konverteranlage in dieser Größenordnung wurde noch niemals gebaut. Welche tatsächlichen Auswirkungen der Konverter auf die Umgebung hat, ist völlig unklar.

Heinrich P. Weyen Daniela Glasmacher


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